AGB

  1. Allgemeines
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf alle Verträge zwischen der ATL Aufzug-Technik GmbH (nachfolgend „ATL“), Hagebuttenweg 2, 74847 Obrigheim, und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) für die Wartung von Aufzugsanlagen, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
    2. Diese AGB gelten in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung. Hiervon abweichende Vereinbarungen oder AGB des Auftraggebers haben keine Geltung, es sei denn, ATL stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Gegenstand der Leistungen
    1. ATL bietet den Neubau, die Modernisierung ,Wartung und die Reparatur von Hebe- und Förderungsanlagen sowie für Automatiktüren und Feststellanlagen an. (nachfolgend zusammenfassend „Vertragsgegenstand“). Der Vertragsgegenstand wird jeweils individuell auf die Anforderungen und den Bedarf des Auftraggebers unter Beachtung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben angepasst.
    2. Der Vertragsgegenstand wird zu dem vom Auftraggeber bestimmten Aufstellungsort geliefert. Teillieferungen sind möglich. Sofern dies seitens des Auftraggebers beauftragt wurde, werden von ATL ebenso Montageleistungen durchgeführt. Der Vertragsgegenstand entspricht dabei den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe branchenüblichen Regeln der Technik sowie zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Aufzugsvorschriften entsprechen.
    3. Nach Vereinbarung werden die Reparaturen in dringenden Fällen auch an Sonn- und Feiertagen erledigt.
    4. Die beauftragten Arbeiten werden vor Ort an der Aufzugsanlage durchgeführt.
  3. Angebot / Vertragsschluss
    1. Interessiert sich der Auftraggeber für die Leistungen von ATL, erhält er auf Anfrage ein Angebot inklusive eines Kostenvoranschlags. ATL ist erst dann an das Vertragsangebot gebunden, wenn das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde. Die Bindungsfrist ergibt sich aus dem Angebot; andernfalls beträgt sie 14 Tage ab Erhalt des Angebots („Annahmefrist“).
    2. Der Umfang für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem verbindlichen Angebot. ATL behält sich vor, Bestandteile des Angebots durch mindestens gleichwertige Teile zu ersetzen, wenn dies die technische Qualität des Vertragsgegenstandes erhöhen kann. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen nur der Illustration und sind unverbindlich, solange sie nicht seitens ATL schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
    3. Der Vertragsschluss kommt zu Stande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Annahmefrist schriftlich die uneingeschränkte und unbedingte Annahme des Angebotes erklärt und ATL diese Erklärung zugeht. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot.
    4. In dringenden Fällen und bei Kosten bis ca. € 500 netto bzw. bis 15% des ursprünglichen Gesamtauftragswertes ist für die Durchführung von Reparaturmaßnahmen die mündliche Genehmigung der Hausverwaltung oder von dessen Vertreter ausreichend. Der Auftraggeber hat eine entsprechende Vollmacht erteilt und bestätigt diese hiermit gegenüber ATL.
    5. Nach dem erfolgten Vertragsschluss erhält der Auftraggeber von ATL eineAuftragsbestätigung unter der Angabe einer voraussichtlichen Lieferfrist sowie ggf. eines voraussichtlichen Montagetermins.
  4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Sofern für die Leistungen von ATL bauliche oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, hat sich der Auftraggeber seinerseits rechtzeitig darum zu bemühen. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. ATL wird dem Auftraggeber die vorhandenen Unterlagen bzw. Informationen betreffend den Vertragsgegenstand zur Verfügung stellen. Soweit der Auftraggeber darüber hinausgehende Unterlagen bzw. Informationen speziell für das Genehmigungsverfahren benötigt, können diese bei ATL angefragt werden. ATL ist berechtigt, dem Auftraggeber den hierfür anfallenden Aufwand bzw. externe Kosten in Rechnung zu stellen.
    2. Auflagen der Genehmigungsbehörde werden nur dann berücksichtigt, wenn sie ATL so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass ATL diese noch umsetzen kann, ohne dass eine Zeitverzögerung eintritt.
    3. Veränderte Anforderungen (z.B. durch behördliche Auflagen), die ATL erst nach der Angebotserstellung bekanntgegeben werden, können zu Mehraufwand und damit zu Mehrkosten führen, die über den ursprünglichen Angebotspreis hinausgehen. ATL wird hierüber ein Angebot erstellen, dessen Annahme Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Anforderungen ist.
    4. Die TÜV-Abnahme wird durch ATL beantragt; die Kosten für die Vor- und Hauptprüfung sind durch den Auftraggeber zu bezahlen, sofern die vertraglichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
    5. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass (a) der zu liefernde Vertragsgegenstand sowie die für eine Montage benötigten Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel an den Bestimmungsbzw. Montageort innerhalb der baulichen Anlage verbracht werden können und (b) die Mitarbeiter von ATL (oder dessen Partnern) nach Absprache ungehinderten Zugang zum Bestimmungs- bzw. Montageort erhalten.
    6. Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können sich aus der jeweiligen Beauftragung, insbesondere aus dem angenommenen Angebot von ATL, ergeben.
  5. Annahmeverzug / Verletzung der Mitwirkungspflicht
    1. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, ist ATL berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet ATL eine pauschale Entschädigung iHv. 0,5 % der vertraglichen Vergütung pro Kalendertag, beginnend mit der verbindlichen Lieferfrist bzw. – mangels einer verbindlichen Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben hiervon unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ATL überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
    2. Sollte dieser Vertrag auf Grund eines seitens des Auftraggebers verschuldeten Annahmeund/oder Leistungsverzuges aufgelöst werden, ist ATL berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe des entgangenen Gewinns, zumindest jedoch in Höhe von 5 % der vertraglichen Vergütung, zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen Schadensersatzes bleiben hiervon unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ATL ein geringer Schaden entstanden ist.
  6. Lieferfristen
    1. Von ATL genannte Fristen oder Termine für die Lieferung und ggf. Montage des Vertragsgegenstandes sind als vorläufig und rein informatorisch anzusehen, bis sie ausdrücklich seitens ATL als verbindlich mitgeteilt oder bestätigt werden. Bis dahin stehen sie unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erteilung aller erforderlicher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden, den TÜV und die GAA.
    2. Fristen verlängern sich bzw. Termine verschieben sich um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen (insbesondere Anzahlungspflicht, Mitwirkungspflicht) in Verzug ist oder in dem eine Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von ATL liegen, nicht möglich ist.
    3. Sofern ATL verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die ATL nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird ATL den Auftraggeber hierüber alsbald informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist ATL berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird ATL unverzüglich zurückerstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von ATL, wenn ATL ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ATL noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder ATL im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
    4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand seitens ATL versendet oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
    5. Wird der Vertragsgegenstand nachträglich verändert oder erweitert, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend des Mehraufwands oder der hierdurch bedingten Verzögerung, die sich durch die Veränderung des Leistungsgegenstandes ergibt.
  7. Montageleistungen / Demontageleistungen
    1. Sofern Montage vereinbart wurde, stellt ATL fachkundiges Montagepersonal mit erforderlichem Werkzeug zur Verfügung.
    2. Die Montage beginnt an dem mit dem Auftraggeber verbindlich vereinbarten Termin.
    3. Bei zusätzlichen Auflagen seitens der Aufsichtsbehörde, des TÜV oder der GAA, die bei der Auftragserteilung noch nicht bekannt waren, wird ATL diese nach Absprache und vorbehaltlich einer Kostenübernahme durch den Auftraggeber ausführen.
    4. Soweit ATL im Rahmen der Montage Gegenstände, Werkzeuge oder sonstige Arbeitshilfen bereitstellt und diese ohne Verschulden von ATL beschädigt, zerstört oder gestohlen werden, hat der Auftraggeber diese Schäden zu ersetzen.
    5. Sofern auch Demontageleistungen durchgeführt werden, gelten die Vorschriften über die Montageleistungen entsprechend.
  8. Vergütung / Zahlungsbedingungen
    1. Preise verstehen sich in € rein netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht in Angeboten oder Rechnungen etwas anderes geregelt ist. Bei Zahlung in ausländischer Währung hat der Auftraggeber die Kosten des Geldtransfers sowie der Konvertierung zu bezahlen. Maßgeblich sind insoweit die seitens der Bank in Rechnung gestellten bzw. einbehaltenen Gebühren und Kosten.
    2. Preise verstehen sich im Inland einschließlich Verpackung und Lieferung und im Ausland einschließlich Verpackung und Lieferung an einen in der Nähe des Auftraggebers liegenden Grenzposten an der Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland.
    3. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten in Form einer Schlussrechnung. ATL behält sich vor, mit dem Auftraggeber An- und/oder Teilzahlungen für festgelegte Arbeitsschritte zu vereinbaren, die dann unmittelbar nach Abschluss des Arbeitsschritts zu zahlen sind. Die konkreten Zahlungsbedingungen werden von ATL in dem jeweiligen
      Vertragsangebot angegeben.
    4. Das Zahlungsziel aller Rechnungen von ATL beträgt 10 Kalendertage ohne Abzüge, sofern nichts anderes in der Rechnung angegeben ist.
    5. Werden Reparaturmaßnahmen, auch im Rahmen von Gewährleistungen, Personenbefreiungen oder sonstiger vereinbarter Wartungsmaßnahmen, auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Betriebszeiten durchgeführt, so werden die Zuschläge gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Regelung gilt generell, unabhängig vom spezifischen Servicevertrag zwischen ATL und dem Auftraggeber. Die üblichen Betriebszeiten können Auftragnehmer der
      jeweils gültigen Preisliste entnehmen. Die Preisliste bringt ATL dem Auftraggeber auf Anfrage zur Kenntnis.
    6. Alle hiervon abweichenden Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  9. Hinweis auf die Durchführungspflicht der Gefährdungsbeurteilung
    1. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass er zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes seiner Beschäftigten bei der Arbeit eine vom Gesetz vorgesehene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat (vgl. „Gefährdungsampel“, Information 209-085 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.). Der Auftraggeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ebenso seine Beschäftigten mit einzubeziehen und über mögliche Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zu informieren.
    2. Wenn eine solche Gefährdungsbeurteilung nicht vorliegt, kann der Auftraggeber die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei ATL anfragen. Die anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste genannten Verrechnungssätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preisliste bringt ATL dem Auftraggeber auf Nachfrage zur Kenntnis.
  10. Ausgehändigte Dokumente Alle erhaltenen Dokumente, wie Angebote, Kalkulationen, Pläne etc., sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen
    ohne die Zustimmung von ATL weder vervielfältigt oder geändert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sofern der Vertrag zwischen ATL und dem Auftraggeber nicht zu Stande kommt, hat der Auftraggeber auf Anforderung alle erhaltenen Dokumente unverzüglich an ATL herauszugeben.
  11. Eigentumsvorbehalt
    1. Soweit kein Eigentumsübergang gemäß der §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich ATL das Eigentum an den Liefergegenständen so lange vor, bis sämtliche Forderungen von ATL erfüllt worden sind.
    2. Sofern der Auftraggeber Liefergegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußert, gehen die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung auf ATL über, sofern der Auftraggeber diese Leistungen noch nicht bezahlt hat.
  12. Abnahme
    1. Für die Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, welches von ATL und dem Auftraggeber zu unterzeichnen ist.
    2. Die Abnahme kann nur aufgrund begründeter wesentlicher Mängel verweigert werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber ATL seine Beanstandungen schriftlich mitzuteilen.
    3. Sofern das gesamte Bauwerk, in dem der Vertragsgegenstand eingebaut werden soll, noch nicht fertig gestellt wurde, kann der Auftraggeber nicht einwenden, die Abnahme sei wegen Strommangels oder Nichtfertigstellung des Werkes nicht durchführbar. In diesem Falle soll die Abnahme durch Hinzuziehung eines Sachverständigen mittels Gutachten stattfinden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
    4. Behördliche Verzögerungen der Abnahme gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern der Betrieb der Anlage möglich ist.
  13. Gewährleistungsrechte
    1. Soweit ATL in seinen Produktunterlagen, auf seinem Portal oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit sowie Haltbarkeit des Vertragsgegenstandes macht, sind diese Aussagen nicht als vereinbarte Beschaffenheit des Vertrages anzusehen, es sei denn, die betreffende Beschaffenheit wurde ausdrücklich vereinbart. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung
      zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 633 Abs. 2 S.2 und S.3 BGB).
    2. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist ATL hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Die Mängelanzeige soll so genau wie möglich den Mangel sowie die Umstände seines Auftretens bezeichnen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
      Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung seitens ATL für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
    3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann ATL zunächst wählen, ob ATL Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    4. ATL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    5. Der Auftraggeber hat ATL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber ATL die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn ATL ursprünglich nicht zum Einbau
      verpflichtet war.
    6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt ATL, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ATL vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
    7. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen
      und von ATL Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist ATL unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn ATL berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
    8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    9. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 14 (Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.
    10. Kein Mangel ist gegeben, wenn der Kraftbedarf um nicht mehr als 10% überschritten und/oder die Leistung um nicht mehr als 10 % unterschritten wird.
    11. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der gerügte Mangel auf einem Verhalten des Auftraggebers oder Dritter (insbesondere aufgrund unsachgemäßer oder gemäß den
      Betriebsvorgaben unerlaubter Benutzung) beruht. Das gilt ebenso bei Mängeln, die auf ungeeignetem Baugrund, nach Übergabe erfolgender Arbeiten am Grundmauerwerk, mangelhafter Bauarbeiten Dritter oder nicht hinreichender Stromversorgung beruhen.
    12. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie zum Beispiel gemäß § 634a I Nr. 2 BGB oder etwa bei
      arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  14. Haftung / Schadensersatz
    1. ATL haftet auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von ATL begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens – maximal jedoch in Höhe des Gesamtauftragswertes. Insbesondere mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.
    2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn ATL ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
    4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von ATL, deren Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sich ATL zur Ausführung des Auftrags bedient.
    5. Die Haftung ist insbesondere dann ausgeschlossen oder nach Verschuldensgrad gemindert, wenn der Auftraggeber die seitens ATL mitgeteilten Betriebsvorgaben oder seine Verpflichtungen hinsichtlich der einschlägigen technischen Normen, auch derer der technischen Aufsichtsbehörden (TÜV und GAA) verletzt.
    6. ATL unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und weist diese auf Anforderung ihrer Kunden nach.
  15. Schlussvereinbarungen
    1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
    2. Der Auftraggeber darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen von ATL aufrechnen.
    3. ATL ist berechtigt, Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.
    4. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. 15.5. Als Gerichtsstand wird Mosbach vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Wartung von Aufzugsanlagen